Informationen zum Elterngeld
Die Unterstützung für Eltern, die ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen möchten, nennt sich in Deutschland Elterngeld und gehört zu den beliebtesten Familienleistungen. Sie hilft Eltern dabei, Beruf und Familie zu verbinden, indem fehlendes Einkommen während der Kinderbetreuung ausgeglichen wird. Durch regelmäßige Anpassung des Elterngeldes an die Bedürfnisse der Antragsteller wird ebenfalls eine partnerschaftliche Aufgabenteilung angestrebt.
So vergrößert sich bei Müttern die Erwerbsbeteiligung und bei Vätern der Wunsch, mehr Zeit für die Familie zu haben. Mit Hilfe des Elterngeldes erhalten Elternteile somit die Möglichkeit, gleichermaßen erwerbstätig zu sein und sich in ausgeglichenem Umfang um die Familie zu kümmern.
Neben dem sogenannten Basiselterngeld gibt es seit Januar 2015 auch das ElterngeldPlus, das sich an Familien und Elternteile richtet, die schon während der Betreuung ihres Kindes wieder in Teilzeit arbeiten möchten, sowie einen Partnerschaftsbonus, der bei bestimmten Voraussetzungen ebenfalls beantragt werden kann.
Aber wer kann Elterngeld beziehen und wie lange? Was gehört in den Antrag, wie und wo wird er gestellt? Und wie wird die Höhe des Elterngeldes eigentlich berechnet?
Mit Hilfe des Elterngeldes können Eltern finanzielle
staatliche Unterstützung für maximal 36 Monate erhalten.
Elternzeit
Das Elterngeld bezieht sich grundsätzlich auf den Anspruch von Eltern auf Elternzeit, die manchmal erst durch jenes finanziert werden kann.
Die Elternzeit gibt Eltern die Möglichkeit, sich intensiv um Kind(er) und Familie zu kümmern und umfasst 36 Monate, die von einem Elternteil genutzt oder zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt werden können. Sie schließt bereits den Mutterschutz von acht Wochen nach Geburt des Kindes mit ein und kann sowohl von Müttern als auch von Väter in Anspruch genommen werden.
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zum dritten Geburtstag des Kindes und bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers. Der Antrag auf Elternzeit muss allerdings mindestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit in schriftlicher Form gestellt werden, bei einer zweiten Antragsstellung, zum Beispiel zur Verlängerung der Elternzeit, beträgt die Frist 13 Wochen. In besonderen Fällen kann eine zweite oder dritte Antragsstellung vom Arbeitgeber jedoch abgewiesen werden, wenn sie sich ausschließlich auf den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes bezieht.
Wurden bis zum dritten Geburtstag des Kindes zwölf Monate der Elternzeit beansprucht, können die restlichen 24 Monate zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden. Die Dauer der Elternzeit ist somit in bis zu drei Zeitabschnitte aufteilbar.
Selbstständige Eltern oder Elternteile dürfen keine Elternzeit nehmen, können sich ihre Arbeitszeit jedoch passend einteilen. Neben den leiblichen Eltern des Kindes können auch Adoptiveltern, Pflegeeltern oder Verwandte bis zum dritten Grad Elternzeit beantragen, wenn das Kind das dritte beziehungsweise bei späterem Elternzeitanteil das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im selben Haushalt lebt und von den Antragsstellern selbst erzogen wird. Großeltern können einen Antrag auf Elternzeit stellen, wenn mindestens ein Elternteil noch minderjährig ist oder sich in einer Ausbildung befindet und die leiblichen Eltern nicht gleichzeitig Elternzeit beantragt haben.
Nach Ende der Elternzeit folgt der Wiedereinstieg in den Beruf, bei dem allerdings kein Anrecht auf den alten, sondern nur auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz besteht. In jedem Fall darf der eventuell neue Arbeitsplatz aber nicht schlechter als der vorherige sein. Um sich diesen Wiedereinstieg zu erleichtern, kann die Elternzeit auch für Fort- und Weiterbildungen genutzt werden.
Varianten des Elterngeldes
Wie bereits erwähnt, gibt es das Elterngeld in drei verschiedenen Varianten: Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus. Eltern steht es frei, die passende Variante oder auch eine Kombination aus diesen zu wählen. Von dieser Wahl hängt letztendlich die Dauer der Inanspruchnahme ab.
Grundsätzlich können alle Familien Elterngeld beantragen, wenn sie ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen möchten, weniger als 30 Wochenstunden arbeiten, mit dem Kind im gleichen Haushalt leben und es selbst erziehen sowie in Deutschland ansässig sind. Elternteile, die im Jahr vor der Geburt des Kindes allerdings mehr als 250.000 Euro verdient haben beziehungsweise Elternpaare, die im Jahr vor der Geburt des Kindes zusammen 500.000 Euro verdient haben, verlieren den Anspruch auf Elterngeld.
Basiselterngeld
Das Basiselterngeld, auch nur Elterngeld genannt, kann von Eltern oder Elternteilen bei Wegfall des Einkommens während der Betreuung des Kindes nach der Geburt in Anspruch genommen werden. Diese Inanspruchnahme sieht 14 Monate vor, die unter den beiden Elternteilen frei aufteilbar sind. Dabei gilt jedoch die Regelung, dass ein Elternteil mindestens zwei und maximal zwölf Monate für sich beanspruchen kann. Leben die Elternteile getrennt, so können diese ebenfalls Elterngeld beantragen. Alleinerziehenden stehen die vollen 14 Monate zu.
Grundsätzlich beträgt die Höhe des Basiselterngeldes 65 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor Geburt des Kindes, mindestens jedoch 300 Euro und höchstens 1800 Euro. Ausnahmen bestätigen aber auch hier die Regel: Lag das Nettoeinkommen vor Geburt des Kindes unter 1240 Euro, so steigt die Leistung für die Eltern in kleinen Schritten von 65 auf 67 Prozent an. Lag es unter 1000 Euro, können Eltern sogar bis zu 100 Prozent ihres vorherigen Nettoeinkommens als Basiselterngeld erhalten.
ElterngeldPlus
Das ElterngeldPlus richtet sich an diejenigen Eltern, die während der Betreuung ihres Kindes schon wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Die Inanspruchnahme dieser Variante des Elterngeldes sieht 28 Monate vor, in denen die Höhe des Elterngeldes maximal der halben Höhe des Basiselterngeldes entspricht, also mindestens 150 Euro und maximal 900 Euro beträgt. Somit entspricht ein Basiselterngeldmonat zwei ElterngeldPlus-Monaten.
Laut einem Bericht des Bundesfamilienministeriums wird das ElterngeldPlus von Familien sehr gut angenommen. Im dritten Quartal des Jahres 2017 entschieden sich durchschnittlich 28 Prozent derjenigen, die Elterngeld bezogen, für ElterngeldPlus.
Partnerschaftsbonus
Arbeiten beide Elternteile während der Inanspruchnahme von ElterngeldPlus 25 bis 30 Wochenstunden, steht ihnen ein Partnerschaftsbonus zu. Dieser besteht aus vier zusätzlichen Monaten mit ElterngeldPlus und ist nur in vier aufeinanderfolgenden Monaten möglich. Er kann auch von getrenntlebenden Elternteilen und Alleinerziehenden beantragt werden.
Um Elterngeld zu erhalten, muss nach der Geburt ein
schriftlicher Antrag auf Elterngeld gestellt werden.
Wie funktioniert die Antragstellung?
Um Elterngeld zu erhalten, muss nach der Geburt ein schriftlicher Antrag auf Elterngeld gestellt und per Post an die zuständige Elterngeldstelle verschickt werden, am besten per Einschreiben. Hierfür gibt es Formulare und Vordrucke, die sich in jedem Bundesland unterscheiden. Jedes Bundesland hat also einen eigenen Antrag, der auf jeden Fall richtig gewählt werden sollte, um Probleme und Verzögerungen zu vermeiden.
Von jedem Elternteil muss ein eigener Antrag auf Elterngeld gestellt werden, der aber jeweils von beiden Elternteilen oder, wenn nur ein Elternteil das Sorgerecht besitzt, vom Sorgeberechtigten unterschrieben werden muss. In den Antrag gehört neben eigener Adresse und Kontaktdaten auch die Beziehung zum Kind, denn auch Adoptiv- und Pflegeeltern können Elterngeld beziehen. Des Weiteren sind die Geburtsurkunde des Kindes beziehungsweise der Kinder, für die Elterngeld beantragt wird (als Original), Kopien amtlicher und gültiger Ausweise der Eltern, die aktuellen Nachweise über das Einkommen der letzten 12 Monate vor Geburt des Kindes (Gehaltsbescheinigungen, Steuerbescheide, Einnahme-Überschuss-Rechnungen, Bilanzen, Bescheide über Arbeitslosengeld), die Bescheinigung des Arbeitgebers über die Elternzeit, Nachweise über die Höhe des ausgezahlten Mutterschaftsgeldes (Ausstellung durch die Krankenkasse) sowie die Bestätigung über eventuelle Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld notwendige Teile des Antrags. Wenn gewünscht, kann auch direkt der Antrag für das ElterngeldPlus mit eingereicht werden.
Die Auszahlung des Elterngeldes obliegt dem Bund. Welche Stelle innerhalb eines Bundeslandes mit dieser Aufgabe betraut ist, kann sich jedoch unterscheiden. Oftmals sind es aber Landkreise.
Es empfiehlt sich, den Elterngeldantrag bereits vor der Geburt des Kindes vorzubereiten, sodass nur noch die Angaben zum Kind nachgetragen und eine Geburtsurkunde beigefügt werden muss. Zwar kann der Antrag erst nach der Geburt gestellt werden, das Elterngeld wird aber nur für maximal drei Monate rückwirkend ausgezahlt.
Die Bearbeitungszeit eines Elterngeldantrages beläuft sich auf ungefähr zwei bis vier Wochen.
Antragsstellung in Rheinland-Pfalz als Beispiel
In Rheinland-Pfalz muss der Antrag auf Elterngeld bei einer der 42 Elterngeldstellen der Kreis- und Stadtverwaltungen gestellt werden. Die Anträge erhalten Sie entweder nach der Geburt Ihres Kindes im Krankenhaus oder bei der Verwaltungsbehörde Ihrer Stadt. Ausgefüllt und möglichst zusammen mit allen geforderten Unterlagen, die im vorherigen Absatz bereits genannt wurden, schicken Sie diesen dann per Einschreiben an eine der zuständigen Elterngeldstellen.
Bevor Sie Ihren Antrag stellen, ist es empfehlenswert, sich beraten zu lassen. Dies kann dabei helfen, Nerven und Zeit zu sparen sowie Höhe und Potential des Entergeldes maximal auszuschöpfen.
Elterngeld für Selbstständige
Die Antragsstellung für Elterngeld kann für selbstständige Eltern unter Umständen etwas komplizierter ausfallen als für Eltern, die im Angestelltenverhältnis arbeiten, da Nachweise über sämtliche Einkünfte erbracht werden müssen. Zudem kann sich auch hier vor der Beantragung eine Beratung lohnen, um das ganze Potential auszuschöpfen und am Ende nicht zu wenig Elterngeld zu erhalten.
Für die Berechnung des Elterngeldes wird das letzte Wirtschaftsjahr betrachtet. Dieses kann auch mit den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes zusammenfallen, so wie es bei Eltern im Angestelltenverhältnis der Fall ist. Hat der Antragssteller im Bemessungszeitraum bereits Kindergeld erhalten oder hat Einkommensausfälle durch Schwangerschaft vorzuweisen, dann kann mitunter ein anderer Bemessungszeitraum festgelegt werden, wenn die erforderlichen Nachweise vorliegen.
Als selbstständiger Elternteil oder selbstständiges Elternpaar ist es aber auch möglich, während des Bezugs von Elterngeld weiter zu arbeiten. Hierbei müssen Angaben über das voraussichtlich zu erwartende Einkommen sowie die voraussichtliche Anzahl der Wochenstunden gemacht werden. Überschreiten diese die maximale Anzahl von 30 Wochenstunden, so verfällt der Anspruch auf Elterngeld.
Pausiert das Gewerbe während der Inanspruchnahme des Elterngeldes, wird aber dennoch eine Rechnung beglichen, so wird das Einkommen nur in einem Monat in Betracht gezogen und nicht in allen Monaten, in denen Elterngeld bezogen wird. Mit einem kleinen Trick kann dem aber entgangen werden. Die Elternzeit lässt sich für Selbstständige nämlich bis zu zweimal für einen Monat unterbrechen, sodass dieses Zeitfenster für das Stellen von Rechnungen genutzt werden kann, ohne dass diese vom Elterngeld subtrahiert werden. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, während der Elternzeit die 30 Wochenstunden zu arbeiten und Rechnungsstellungen sowie Zahlungseingänge auf den Zeitraum nach der Elternzeit zu verschieben. Dies gestaltet sich zwar nicht immer leicht, ist aber oft für Einzelunternehmen mit wenigen Kunden möglich. Ein dritter Vorteil für selbstständige Antragssteller besteht in der Möglichkeit, das Einkommen im Bemessungszeitraum zu steigern, indem zum Beispiel weniger Ausgaben geltend gemacht werden, um somit einen höheren Betrag an Elterngeld zu erreichen.
Das Elterngeld wird Selbstständigen jedoch immer nur unter Vorbehalt gewährt. Nach Ende des Bezugszeitraums des Elterngeldes muss ein Nachweis über die tatsächlichen Einkünfte sowie über die tatsächliche Anzahl der Arbeitsstunden erbracht werden, um diese mit den vorherigen Prognosen vergleichen zu können. Aus diesem Vergleich ergibt sich dann entweder eine Nachzahlung zu Gunsten der Eltern oder die Elterngeldstelle fordert eine Rückzahlung.
Elterngeld für teilweise selbstständige Elternpaare
Ist ein Elternteil beziehungsweise Elternpaar zwar fest angestellt, bezieht aber zusätzliches Einkommen durch nebenberufliche, selbstständige Arbeit, so werden bei der Berechnung des Elterngeldes alle Einkünfte des letzten Wirtschaftsjahres vor Geburt des Kindes berücksichtigt. Alle Einkünfte müssen in diesem Fall nachgewiesen werden. Um die Antragsstellung nicht durch zu viele Rückfragen zu verlangsamen, sollten alle Nachweise bereits mit der Beantragung abgegeben werden.
Auch wenn das nebenberufliche Gewerbe zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits abgemeldet wurde oder der Elternteil beziehungsweise das Elternpaar nur noch angestellt arbeitet, sind die selbstständig erworbenen Einkünfte relevant. Ergibt sich eine Gehaltserhöhung während der Antragsstellung, kann teilweise dennoch das niedrigere Gehalt als Bemessungsgrundlage dienen.
Fazit
Alles in allem lohnt es sich, den Weg durch den Dschungel des Elterngeldes zu suchen. Eine Beratung erscheint dabei in jedem Fall hilfreich. Sie vergrößert nicht nur die Chancen auf eine bessere Ausschöpfung der Möglichkeiten des Elterngeldes, sondern reduziert auch den nervlichen und zeitlichen Aufwand.
Text: Jennifer Nagel